CDU-Stadtratsfraktion sorgt für Klarheit in Sachen „Antragsrecht“ von Bürgervereinen
Anträge von Bürgervereinen müssen entgegen der uneindeutigen Rechtsauffassung der Bonner Stadtverwaltung sehr wohl als Bürgeranträge gewertet und daher auch im Bürgerausschuss zugelassen werden. Maßgeblich ist, dass entweder eine oder mehrere natürliche Personen den Antrag stellen, dabei können diese durchaus kenntlich machen, dass sie dies im Namen des Bürgervereins und stellvertretend für ihre Mitglieder tun. Sollte seitens des Bürgervereins keine natürliche Person bereit sein im Namen des Bürgervereins tätig zu werden, so kann der Bürgerverein sein Anliegen auch weiterhin als „juristische Person“ an die Stadtverwaltung richten. Ein solcher Antrag ist verwaltungsseitig als „Petition“ fußend auf Artikel 17 des Grundgesetzes zu werten. Das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW hat dies jetzt auf eine entsprechende Anfrage des CDU-Ratsfraktionsvorsitzenden Guido Déus MdL mitgeteilt.