Anträge von Bürgervereinen müssen entgegen der uneindeutigen Rechtsauffassung der Bonner Stadtverwaltung sehr wohl als Bürgeranträge gewertet und daher auch im Bürgerausschuss zugelassen werden. Maßgeblich ist, dass entweder eine oder mehrere natürliche Personen den Antrag stellen, dabei können diese durchaus kenntlich machen, dass sie dies im Namen des Bürgervereins und stellvertretend für ihre Mitglieder tun. Sollte seitens des Bürgervereins keine natürliche Person bereit sein im Namen des Bürgervereins tätig zu werden, so kann der Bürgerverein sein Anliegen auch weiterhin als „juristische Person“ an die Stadtverwaltung richten. Ein solcher Antrag ist verwaltungsseitig als „Petition“ fußend auf Artikel 17 des Grundgesetzes zu werten. Das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW hat dies jetzt auf eine entsprechende Anfrage des CDU-Ratsfraktionsvorsitzenden Guido Déus MdL mitgeteilt.

Mehrere Anträge von Bonner Bürgervereinen waren von der Verwaltung fälschlicherweise nicht zur Behandlung im Bürgerausschuss freigegeben worden, was Déus zu seiner Anfrage veranlasst hatte. Das Ministerium stellt nun eindeutig klar, dass weiterhin auch Anträge von Bürgervereinen (ohne Benennung von natürlichen Personen) sehr wohl zulässig sind. Denn das Recht der Antragstellung als juristische Person leitet sich unmittelbar aus dem Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes ab, so das Ministerium.
„Die CDU begrüßt ausdrücklich, dass nach § 24 GO NRW nur natürliche Personen, die mindestens drei Monate im Stadtgebiet wohnen, einen Bürgerantrag stellen dürfen. Aber das schließt die Bürgervereine in keiner Weise aus. Es kommt nur darauf an, dass deren Anträge von einer (oder mehreren) natürlichen Personen im Auftrag des Vereins gestellt werden, bzw. - falls diese nicht benannt werden - der Antrag als Petition aufgefasst und verwaltungsseitig gleichsam behandelt wird“, so Déus abschließend.