CDU-Ratsfraktion Bonn

„Ob Garage oder Gartenhaus – die Anfrage beim Nachbarn ist Pflicht“

Stadt vergisst Einbeziehung des Nachbarn bei der Hochhausplanung auf dem Landesbehördenhaus-Areal – Verzögerungen befürchtet

Die CDU-Ratsfraktion befürchtet Verzögerungen bei der Entwicklung des Geländes des Landesbehördenhauses. Denn die Stadt hat nach Angaben der Art-Invest Real Estate als einziger Nachbarin wohl die erforderliche Einbeziehung des Unternehmens in die Planungen für das bis zu 120 Meter hohe Hochhaus in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze, welches zu Wohnzwecken genutzt werden soll, bislang versäumt. „Ob Garage oder Gartenhaus – die Anfrage beim Nachbarn ist in Bebauungsplanverfahren Pflicht,“ bemängelt Georg Schäfer, CDU-Ratsmitglied und Mitglied im Planungsausschuss. „Bei der Entwicklung des Geländes zum Neuen Quartier Bundesviertel (NQB) – dem ehemaligen Landesbehördenhaus – vergisst die Stadt das einfach. Das ist fahrlässig und unprofessionell.“


 

Eine Mail der Art-Invest an die Stadtspitze und alle Ratsfraktionen hatte kürzlich dieses Fehlverhalten aufgedeckt. Denn die Einbeziehung nachbarschaftlicher Interessen noch vor der Diskussion in Politik und Öffentlichkeit gehört zu den Grundlagen von Planverfahren dieser Größenordnung.

„Durch den vorgetragenen Einwand sind mögliche Verzögerungen bei der Entwicklung des NQB zu befürchten und die aktuellen Planungen in Gefahr. Das können wir uns angesichts der maroden städtischen Infrastruktur und dem herrschenden Wohnungsmangel nicht leisten“, mahnt denn auch der CDU-Ratsfraktionsvorsitzende Guido Déus MdL. „Wir müssen bis Ende des Jahres nicht nur über die vorgeschlagenen Planungen für diesen Bereich entscheiden, sondern müssen auch die Frist des Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag sowie die vertragliche Verpflichtung für die Bezugsfertigkeit im Auge behalten. Wenn es bis Ende des Jahres keine Einigung gibt, droht der gesamte Zeitplan zu kippen.

Daher fordern wir für die letzte Sitzung vor der Sommerpause am 20. Juni 2024 dringend Informationen darüber ein, welche Auswirkungen der Hinweis des benachbarten Eigentümers auf die weitere Entwicklung des Geländes hat.“